
Beitragsordnung des Dresdner SSV e.V.
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Beitragsordnung gilt für alle Mitglieder des „Dresdner Spiel- und Sportverein e.V.“, nachdem das Aufnahmeverfahren laut Satzung abgeschlossen ist.
§ 2 Beitragszeitraum
- Der Vereinsbeitrag ist vom Ersten des Monats an, in dem der Tag der Aufnahme in den Dresdner Sport- und Spielverein e.V. liegt, zu entrichten.
- Der Vereinsbeitrag ist jahres- bzw. halbjahresweise im ersten und im dritten Quartal oder bei der Aufnahme zu entrichten. Die Zahlungsweise wird mit dem Aufnahmeantrag geregelt.
- Beitragszahlungen erfolgen ausschließlich im Abbuchungsverfahren.
- Ausnahmen bei der Zahlungsweise sind in Abstimmung mit dem Vorstand möglich. Änderungen der Bankverbindung sowie der Anschrift sind unverzüglich dem Schatzmeister mitzuteilen.
§ 3 Beitragsgruppen und Beitragshöhen
Das Präsidium unterbreitet der Mitgliederdelegiertenversammlung für das folgende Geschäftsjahr einen Vorschlag. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Beitragshöhe für das folgende Geschäftsjahr. Für das Geschäftsjahr 2008 gelten folgende Beitragsgruppen und Beitragshöhen:
- Allgemeiner Bereich und Wettkampfbereich bis Landesklasse
a) Kinder bis 16 Jahre 3,00 € Monat (36,00 € Jahresbeitrag)
b) Kinder bis 16 Jahre mit gültigem DD – Pass 2,50 € Monat (30,00 € Jahresbeitrag)
c) Jugendliche bis 18 Jahre 3,50 € Monat (42,00 € Jahresbeitrag)
d) Jugendliche bis 18 Jahre mit gültigem DD – Pass 3,00 € Monat (36,00 € Jahresbeitrag)
e) Erwachsene ab 18 Jahre 6,00 Monat (72,00 € Jahresbeitrag)
- Wettkampfbereich ab Landesliga
f) Kinder und Jugendliche, Studierende, Auszubildende 10,00 € Monat (120,00 € Jahresbeitrag)
g) Erwachsene mit eigenem Einkommen 14,00 € Monat (168,00 € Jahresbeitrag)
§ 4 Eintrittsgebühren
- Die Eintrittsgebühren für alle Beitragsgruppen betragen a – g) 10,00 €
§ 5 Sonderregelungen
- Vereinsaustritt: Der Austritt ist schriftlich zu bekunden und kann jeweils zum Ende eines Geschäftshalbjahres (30.6. und 31.12.) erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten ist. Ein Widerruf der Einzugsermächtigung ist jeder Zeit möglich.
- Fördermitglieder (§ 4 der Vereinssatzung): Das Aufnahmeverfahren für Fördermitglieder wird dem Vorsitzenden übertragen. Über die Höhe des Vereinsbeitrages entscheiden die Fördermitglieder selbst. Sie muss jedoch mindestens das Zweifache des Mitgliedsbeitrages für das laufende Jahr betragen und darf 500,00 € nicht überschreiten.
- Bonität: Wird der Einzug des Mitgliedsbeitrags eines Vereinsmitglieds aufgrund mangelnder Bonität zurückgewiesen, so ist
ein Zusatz von 3 € pro Abbuchungsvorgang vom Mitglied zu entrichten.
§ 6 Einspruchsrecht
Gegen Entscheidungen des Schatzmeisters, Beitragsfragen betreffend, besteht das Recht des Einspruchs innerhalb von 14 Tagen nach bekannt werden der Entscheidung. Der Einspruch ist dem Vorstand schriftlich in der oben angegebenen Frist mitzuteilen.
§ 7 Schlussbestimmungen
Diese Beitragsordnung tritt mit der Annahme zur Vorstandssitzung am 5. Mai 2009 in Kraft.
| Anhang | Größe |
|---|---|
| Beitragsordnung.pdf | 59.09 KB |


