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Geschäftsordnung des Dresdner SSV e.V.

In Ergänzung des § 11 der Satzung gibt sich der Vorstand nachfolgende Geschäftsordnung:

§ 1 Die Einberufung, Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung richten sich nach den Bestimmungen der Satzung. Bei Festsetzung der gemäß § 13 der Satzung mitzuteilenden Tagesordnung hat der Vorsitzende vorliegende Anträge zu berücksichtigen.

§ 2 Die Sitzung des Vorstands werden durch den Vorsitzenden geleitet. Der Sitzungsleiter kann für einzelne Tagesordnungspunkte die Versammlungsleitung auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen.

§ 3 Sitzungen des Vorstands sind nicht öffentlich. Der Geschäftsführer des Vereins nimmt an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teil. Auf Einladung des Vorsitzenden können an der Sitzung bei Bedarf Mitglieder anderer Organe oder von Ausschüssen beratend teilnehmen.

§ 4 Anträge an den Vorstand können nur von den Vorstandsmitgliedern eingebracht werden. Mindestens einmal im Quartal sind Berichte aus den jeweiligen Geschäftsbereichen zum Gegenstand der Vorstandssitzungen zu machen. Die Berichte sind in Ihren Grundaussagen schriftlich festzulegen und dem Sitzungsprotokoll als Anlage beizufügen. Den Vorstandsmitgliedern ist auf rechtzeitiges Verlangen in jeder Sitzung, in Eilfällen auch außerhalb einer Sitzung, Einblick in die für die einzelnen Ressorts geführten Unterlagen zu gewähren.

§ 5 Auf Beschluss des Vorstands können Ausschüsse gebildet werden, die Entscheidungen des Vorstands vorbereiten. Die Berufung der Ausschussmitglieder erfolgt auf Vorschlag des jeweils zuständigen Vorstandsmitglieds durch den Vorsitzenden. Den Vorsitz in den Ausschüssen führt ein vom Vorstand bestimmtes Vorstandsmitglied. Vorstandsmitglieder können mit Einwilligung des gesamten Vorstands unter Beibehaltung ihrer Verantwortung für ihren Geschäftsbereich Dritte mit der Erledigung bestimmter Aufgaben beauftragen. Das zuständige Vorstandsmitglied übernimmt für die beauftragten Personen die notwendigen Kontroll- und Überwachungsaufgaben. Ein Geschäftsführer wird nach Maßgabe eventueller Beschlüsse der Mitgliederverwaltung durch den Vorstand bestellt. Vorgesetzter des Geschäftsführers ist der Vorsitzende.

§ 6 Stimmberechtigt im Vorstand sind die erschienenen Mitglieder des Vorstands. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen. Nimmt ein Mitglied des Vorstands bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds vorübergehend mehrere Aufgabenbereiche wahr, kommt ihm bei Abstimmungen lediglich eine Stimme zu. Abstimmungen im Vorstand erfolgen offen durch Handzeichen. Geheim ist abzustimmen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies beantragen. Bei Abstimmungen gibt der Vorsitzende, dessen Stimme bei Stimmengleichheit den Ausschlag gibt, seine Stimme zuletzt ab.

§ 7 Über die in der Sitzung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und jedem Vorstandsmitglied auszuhändigen ist.

§ 8 Soweit der Vorsitzende rechtlich oder tatsächlich an der Wahrnehmung der vorstehenden Aufgaben verhindert ist, wird er durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

§ 9 Diese Geschäftsordnung tritt mit der Annahme auf der Mitgliederversammlung am 12. Dezember 2007 in Kraft.

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